Rauchverbot gilt auch für Wasserpfeifen

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Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch einen Beschluss des ersten Senats veröffentlicht: Das Rauchverbot in Kneipen und Gaststätten gilt auch für Betreiber von Shisha-Bars (Aktenzeichen  1 BvQ 23/10).

Dies bekräftigt ein im August dieses Jahres gefasstes Urteil, welches das absolute Rauchverbot als verfassungskonform einstuft. Damit ist die Beschwerde eines Shisha-Bar-Betreibers aus München ablehnt. Seine Argumentation: Sein einräumiges Bistro sei ein besonderes Konzept, 95% der Kunden kämen zum Rauchen. Deswegen sei er von diesem Urteil besonders hart betroffen. Durch dieses Urteil sei seine grundgesetzlich garantierte Handlungs- und Berufsfreiheit verletzt. Da es weder eine Übergangsregelung gibt noch eine Entschädigung vorgesehen ist, müsse er sein Lokal schließen, so der Betreiber.

Auch sein Eilantrag, das Rauchverbot für ihn vorläufig außer Kraft zu setzen, lehnte das oberste Gericht ab. Die Begründung: „Die Einbeziehung der Wasserpfeifen in das Verbot ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“ Der Landesgesetzgeber hat Wasserpfeifen als gesundheitsgefährdend eingestuft. Mit diesem Urteil bezieht sich der Gesetzesgeber auf sein Recht, den Gesundheitsschutz höher zu werten als die Freiheiten der Gastwirte. Betreiber müssten bei einem strikten Rauchverbot auch schwere Eingriffe „bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz“ hinnehmen, so die Bundesrichter. Da alle Gastwirte gleich behandelt werden, seien keine Ausnahmen oder Härtefallregelungen nötig.

Hintergrund dieses Urteils ist das strikte Rauchverbot in Bayern: Nach einem Volksentscheid am 1. August 2010 wurden auch Ausnahmen für Festzelte, kleine Einraumkneipen und sowie die Einrichtung von Räuchernebenräumen gestrichen.

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