Keine Ausnahmeregelungen für Shisha-Bars
KARSLRUHE: Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom Mittwoch, den 20.10.2010, den Eilantrag eines Shisha-Bar-Betreibers auf vorläufiges Aussetzen des Rauchverbotes abgelehnt. Das Rauchverbot gilt demnach auch für Wasserpfeifen, da diese auch als gesundheitsgefährdend eingestuft werden. Damit bestätigten die Richter ein Urteil vom August, das das absolute Rauchverbot als verfassungskonform einstuft.
Der Münchner Shisha-Bar-Betreiber hatte argumentiert, das absolute Rauchverbot verletze seine grundrechtlich garantierte Handlungs- und Berufsfreiheit. 95 Prozent seiner Gäste seien zum Rauchen der Wasserpfeifen in sein einräumiges Bistro gekommen. Da es weder eine Übergangsregelung noch eine Entschädigung gab, zwinge das absolute Rauchverbot ihn zur Geschäftsaufgabe.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag ab, da der Gesetzgeber den Gesundheitsschutz höher bewerten dürfe als die Freiheiten der Gastwirte. Ausnahmen oder Härtefallregelungen seien nicht nötig.
Nach einem Volksentscheid vom August 2010 gibt es in Bayern keine Ausnahmen vom Rauchverbot für Festzelte, Einraumkneipen oder Rauchernebenräume.