Neben Zigaretten sind auch keine Wasserpfeifen in der Gastronomie erlaubt. Dieser Beschluss geht aus einem Urteil vom Mittwoch, den 20.10.2010, das vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in gesprochen wurde, hervor. Somit wurde das im August 2010 erteilte absolute Raucherverbot bekräftigt. Mit dem Urteil vom 20. Oktober hat das Bundesverfassungsgericht den Eilantrag eines Shisha-Bar-Betreibers abgelehnt. Dieser argumentierte: In sein ein räumiges Bistro würden, aufgrund seines besonderen Konzeptes, 95 Prozent der Kundschaft zum Rauchen kommen. Vom neuen Gesetz wäre er deshalb „besonders hart betroffen“. Mit dem neuem Gesetz sehe er die grundsätzliche garantierte handlungs- und Berufsfreiheit verletzt. Er forderte deshalb, das Rauchverbot für ihn vorläufig auszusetzen. Das BGH begründete sein Urteil wie folgt: Die Einbeziehung von Wasserpfeifen in das absolute Rauchverbot sei nicht zu beanstanden. Auch Wasserpfeifen würden vom Landesgesetzgeber als gesundheitsgefährdend eingestuft. Der Gesundheitsschutz dürfe vom Gesetzgeber höher gewertet werden als der wirtschaftliche Erfolg der Gastwirte. So müsse von den Betreibern auch schwere Eingriff „bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz“ hingenommen werden.