Heute beraten die Ministerpräsidenten der Länder in Berlin über den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Ein viel diskutierter erster Entwurf sieht unter anderem vor, dass die Internetangebote der Öffentlich-Rechtlichen (z.B. tagesschau.de) entgegen der bisherigen Praxis textbasierte Inhalte nur noch dann anbieten dürfen, wenn sie sich direkt auf eine Sendung beziehen, und auch diese sollen nur maximal eine Woche nach Ausstrahlung der entsprechenden Sendung online verfügbar sein.
In der Praxis würde dies bedeuten, dass neben Dossiers und Serviceangeboten mit weiterführenden Informationen auch die Veröffentlichung von Nachrichten, die nicht im TV oder Hörfunk ausgestrahlt werden, unzulässig wäre.
Brüssel fürchtet unlauteren Wettbewerb im Internet
Diese Reform fordert allen voran der Verlag Deutscher Zeitungsverleger (VDZ), der in der gebührenfinanzierten Internetpräsenz der Öffentlich-Rechtlichen einen unlauteren Wettbewerb gegen kommerzielle Nachrichtenportale im World Wide Web sieht. Unterstützt wird der VDZ in dieser Befürchtung von der Europäischen Kommission. Nachdem sich EU-Medienkommissarin Viviane Reding am Wochenende in einem Interview mit faz.net deutlich gegen ein redaktionelles Angebot der Öffentlich-Rechtlichen im Internet ausgesprochen hatte, wies Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes ihre Kollegin zwar zu Recht darauf hin, dass die Beobachtung der öffentlich-rechtlichen Onlineaktivitäten in den Kompetenzbereich der Wettbewerbskommission falle, dennoch gab sie Reding in der Sache Recht und kündigte an, gegen Wettbewerbsverzerrungen zu kämpfen. Sollte die Politik also – wie von den Vertretern von ARD und ZDF gefordert – nur das Verbot von Onlineangeboten der Öffentlich-Rechtlichen beschließen, die wie Presseerzeugnisse gestaltet sind (gemeint sind ausdruckbare e-papers, nicht etwa alle textbasierten Angebote), könnte Brüssel dieses Gesetz zu Fall bringen, um den freien journalistischen Wettbewerb im Internet zu schützen.
Ein Blick ins Gesetz erspart viel Geschwätz
Um diesen Streit zu verstehen, kommt man nicht umhin, das Grundgesetz und die Existenzberechtigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter die Lupe zu nehmen. Warum ist die Presse frei von staatlichem Einfluss, für den Rundfunk gelten aber trotz im Grundgesetz festgeschriebener Rundfunkfreiheit andere Regeln? Und was bedeutet das für neue Medien wie das Internet?
Der Unterschied in der Ausgestaltung von Presse und Rundfunk geht auf eine Zeit zurück, als aufgrund der Funktechnik nur die Einrichtung einer kleinen Anzahl von Fernseh- und Hörfunksendern möglich war. Angesichts dieser „Sondersituation“ und der hohen Kosten für den Betrieb eines Rundfunksenders sah das Bundesverfassungsgericht keine Möglichkeit für einen fairen, freien Wettbewerb gegeben, der eine Meinungsvielfalt ähnlich der Presse garantieren würde. Um dem Bürger dennoch vielfältige Informationen im besonders beeinflussend wirkenden Massenmedium Fernsehen garantieren zu können, sah man in der Rundfunkfreiheit also einen staatlichen Auftrag, eine Grundversorgung mit Informationen in Form der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu bieten.
Auf das Internet angewandt muss man feststellen, dass alle Argumente, die den staatlichen Eingriff in die Rundfunkfreiheit rechtfertigten, auf das Internet noch weniger zutreffen als auf die Zeitungspresse. Die mögliche Zahl der Onlineangebote ist grundsätzlich unbegrenzt und nur durch den Wettbewerb beschränkt, zumal die Kosten für die Unterhaltung einer Internetseite weit hinter denen einer Zeitung und erst recht eines Rundfunksenders liegen. Das erlaubt auch solchen Angeboten einen leichteren Einstieg, die nur für Minderheiten interessant sind, eine staatliche Vielfaltssicherung ist also weit weniger dringlich als im Fernsehen. Auch der Einwand, die besondere Suggestionskraft bewegter Bilder verlange eine staatliche Kontrolle – unabhängig davon, ob man ihm nun zustimmen mag oder nicht – ist für die derzeitige Diskussion irrelevant, da die Öffentlich-Rechtlichen ja nur in der Veröffentlichung textbasierter Angebote im Internet eingeschränkt werden sollen. Videos aus ihrem Fernsehangebot sollen sie weiterhin online verfügbar machen dürfen.
Schleichende Untergrabung der Meinungsfreiheit
Es bleibt also festzuhalten, dass durch die gesetzliche Regelung der Internetpräsenzen von ARD, ZDF und co. diese nicht nachträglich eingeschränkt werden, sondern ein rechtlicher Rahmen für ihre Online-Aktivitäten geschaffen wird, nachdem sie die die Grenzen ihrer Kompetenzen bereits weiträumig ausgetestet haben. Die Unterhaltung öffentlich-rechtlicher Internetangebote stellt genau wie die der Rundfunksender einen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar, welcher hinreichend begründet werden muss. Dies kann nicht allein durch den Nutzwert dieser Websites geschehen, so lange unabhängige deutsche Internetportale ein ähnlich hochwertiges Informationsangebot liefern. In diesem Punkt hebt sich das deutschsprachige Internetangebot nach Einschätzung der Europäischen Kommission sogar positiv von dem anderer europäischer Staaten ab, dennoch wird der freien Presse hierzulande weit weniger Vertrauen geschenkt und auf die Informationsversorgung des Bürgers durch einen paternalistischen Staat bestanden.
Dass jede Freiheit auch ein gewisses Gefahrenpotential für die Freiheiten anderer birgt, betont bereits die Formulierung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 des Grundgesetzes. Dies aber als Anlass zu sehen, massiven staatlichen Einfluss auf den Informationswettbewerb auch im freisten aller Medien auszuüben, zeugt von einem unbegründeten Misstrauen gegenüber dem Bürger, obwohl die Freiheitsrechte ganz im Gegenteil Ausdruck eines historisch berechtigten Misstrauens gegenüber dem Staat sein sollen.
Schlagworte: Öffentlich-Rechtliche, Internet, jreda, Rundfunkstaatsvertrag
Juni 27, 2008 um 7:26 |
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